Vereinssatzung


Satzung des Vereins

Rassekaninchenzüchterverein S 176 Glauchau e.V.

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§ 1  Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

1.         Der

 Rassekaninchenzüchterverein S 176 Glauchau e.V. 

            wurde im Jahr 1899 gegründet und hat seinen Sitz in Glauchau.

            Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter VR 50507 (vormals Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal – VR 507) eingetragen.

 

2.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Verbandszugehörigkeit

 

Der Verein ist den Fachverbänden angeschlossen, deren Tierarten von Mitgliedern des Vereins gezüchtet oder gehalten werden.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit 

 

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

2.         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4.         Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben,

            die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist:

-           der Zusammenschluß aller Kaninchen-, Kleintier-, Geflügelzüchter und –halter im Vereinsgebiet;

-           die Förderung der Kaninchen- und Kleintierzucht als Feierabendbeschäftigung, zur Erhaltung der Rasse als Kulturträger,

            Sicherung des Genreservoirs und Pflege der Liebe zum Tier unter Beachtung der Bestimmungen und Verordnungen im Sinne des Natur- und Tierschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

-           die Beratung und Belehrung der Mitglieder durch Wort, Schrift und Bild;

-           die gegenseitige Aussprache in allen züchterischen und organisatorischen Angelegenheiten;

-           die Errichtung einer Zuchtberatungsstelle, Durchführung von Stallschauen bei den Mitgliedern und deren Beratung beim Erwerb von Tieren;

-           die Durchführung einheitlicher Kennzeichnung der Tiere nach den Vorschriften der Fachverbände, Verwirklichung der Musterbeschreibungen der einzelnen Rassen,

            verbunden mit geordneter Zuchtbuchführung;

-           die Förderung des Ausstellungswesens, Veranstaltung und Beschickung von Ausstellungen und damit zusammenhängender Werbeveranstaltungen.

 

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.         Die Mitgliedschaft kann jeder im Vereinsgebiet wohnhafte Kleintierzüchter oder -halter erwerben. Interessenten, die natürliche oder juristische Personen sind und

            keine Tiere züchten oder halten, können als Fördermitglied aufgenommen werden.

            Die Stimmberechtigung von Züchtern bzw. Vollmitgliedern und Fördermitgliedern in der Mitgliederversammlung ist gleich.

2.         Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitglieder-

            versammlung; das aufzunehmende Mitglied sollte möglichst anwesend sein. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung der

            Aufnahme ist nicht anfechtbar. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Dies gilt für Vollmitglieder als auch für Fördermitglieder.

3.         Zwischen Voll- und Fördermitgliedschaft und umgekehrt kann am Anfang des Zuchtjahres gewechselt werden - Stichtag ist der 1. Oktober des Kalenderjahres - wenn persönliche

            Gründe vorliegen. Die Entscheidung und diese Gründe sind dem Vorstand spätestens bis zum 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres schriftlich formlos mitzuteilen.

 

§ 6  Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet

-           die Vorschriften dieser Satzung und die Bestimmungen des Fachverbandes gewissenhaft zu befolgen;

-           es mit der Züchterarbeit ernst zu nehmen, die Arbeit des Vereins durch regelmäßigen Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern, ihre Stallungen und Geräte in

            ordnungsgemäßem Zustand zu halten und bestrebt zu sein, ihre Tier frei von Krankheiten und Ungeziefer zu halten und erforderlichenfalls abzusondern oder

            auszumerzen;

-           kranke, verendete oder getötete Tiere bei Verdacht auf meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten an ein tierärztliches Untersuchungsinstitut einzusenden;

-           den vom Verein bestimmten Stallschaukommissionen jederzeit Zutritt zu den Stallungen und Einsicht in die Zuchtunterlagen zu gewähren;

-           ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich nachzukommen;

-           beim Kauf und Verkauf von Tieren ein einwandfreies Geschäftsgebaren zu zeigen.

 

§ 7  Verlust der Mitgliedschaft

 

1.         Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.

2.         Durch Tod eines Mitgliedes wird der Anspruch auf den laufenden Quartalsbeitrag nicht berührt. Auf Antrag kann der Vereinsausschuß die Mitgliedschaft auf den

            Erben der Zucht übertragen. Der überlebende Ehegatte kann die Mitgliedschaft durch Weiterzahlung des Beitrages ohne weiteres erwerben.

3.         Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand zum Schluß des Quartals unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.

 

§ 8  Streichung der Mitgliedschaft

 

1.         Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2.         Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten über ein Vierteljahr im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach

            schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem

            Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

3.         In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4.         Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

5.         Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

 

§ 9  Ausschluß der Mitglieder

 

1.         Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd aus dem Verein ausgeschlossen werden.

-              wenn es gegen diese Satzung oder die Satzung oder eine andere Vorschrift des Dach- oder Fachverbandes verstoßen hat;

-              wenn es eine Anordnung des Vereines, Dach- oder Fachverbandes oder eines seiner Beauftragten nicht befolgt;

-              wenn es Handlungen begangen hat, die geeignet sind, den Verein, den Fachverband oder irgendein Mitglied zu schädigen;

                -              wenn es sich eines unehrenhaften, den Einzelnen oder die Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

2.         Zur Stellung eines Antrags auf ein Ausschlußverfahren ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt. Der Antrag ist an den Vorstand einzureichen. Er ist unter

            Angabe und Beifügung der Beweismittel zu begründen.

3.         Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

4.         Ist der Antragsgegner Mitglied des eigenen Vereins, so entscheidet eine Mitgliederversammlung über den Ausschluß.

5.         Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

6.         Dem auszuschließenden Mitglied muß Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem Ausschlußantrag zu äußern. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds

            ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen. 

7.         Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

8.         Gehört der Beklagte einem anderen Verein an, so hat der Vorstand den Antrag mit den Unterlagen dem Landesverband des Fachverbandes einzureichen, dem der Beklagte

            angehört.

9.         Jeder Ausschluß ist dem Landesverband zu melden. Gegen die Entscheidung kann der  Betroffene binnen zwei Wochen Berufung beim Landesverband einreichen.

           Die Entscheidung liegt dann beim Schieds- oder Ehrengericht des Landesverbandes.

10.        Gegen die Berufungsentscheidung kann der Betroffene binnen zwei Wochen seit Mitteilung Beschwerde beim Landesvorstand einreichen.

           Die Entscheidung trifft dann die nächsthöhere Instanz endgültig.

11.       Während der Dauer des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens ruht die Mitgliedschaft des Ausgeschlossenen bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

12.       Jeder rechtskräftige Ausschluß kann durch den Landesverband in der Fachpresse veröffentlicht werden. Sofern Veröffentlichung erfolgt, kann der Betroffene nicht

            mehr Mitglied in einem anderen Verbandsverein werden.

 

§ 10  Mitgliedsbeitrag

 

Die Festsetzung des Eintrittsgeldes und des Mitgliedsbeitrages nach Höhe und Fälligkeit sowie der Zahlungsstelle bzw. Zahlungsart erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Ein Beitrag, der nicht bis spätestens 10 Tage nach Fälligkeit entrichtet ist, kann zuzüglich der Unkosten durch Nachnahme erhoben werden. Bis zum Eingang der Verbindlichkeiten ruhen die Rechte eines Mitgliedes.

 

§ 11  Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a)                  der Vorstand

b)            die Mitgliederversammlung.

 

§ 12  Vorstand, Geschäftsführung

 

1.         Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,

            dem Kassenwart und dem Schriftführer.

            Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

            Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.

            Der Kassenwart und der Schriftführer sind nur im Innenverhältnis Mitglieder des Vorstandes.

2.         Der Vorstand wird durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des

            nächsten Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

3.         Das Amt des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

4.         Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

5.         Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins, die durch eine eigene Geschäftsordnung des Vorstandes im einzelnen geregelt werden kann.

            Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit

            beratender Stimme teilzunehmen.

6.         Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand einzuberufen.

7.         Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsmitglieder haben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der

            Antrag als abgelehnt.

8.         Jedes Amt innerhalb des Vereins ist ein Ehrenamt. Bei Delegationen können Auslagen

            und Tagegelder gewährt werden, ebenso werden Verdienstausfälle, die in Ausübung des Amtes entstehen, voll entschädigt.

 

§ 13  Verwaltung des Vereins

 

1.         Die Verwaltung des Vereins ist unter unbedingter Beachtung der Satzung des Vereins sowie der Richtlinien und Bestimmungen der Fachverbände zu führen.

2.         Der Vorstand hat die berechtigten Belange jedes im Verein vertretenen Tierzweigs in gleicher Weise zu bewahren.

3.         Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen der Beschlußfassung einer Mitgliederversammlung.

4.         Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr des Vereins, besonders mit der Orts- und Fachpresse. Er hat ferner über jede Vorstandssitzung eine

            Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gegenzuzeichnen. Dem Vorsitzenden ist der Schriftverkehr von grundsätzlicher

            Bedeutung zur Durchsicht vorzulegen.

5.         Dem Kassierer obliegt das Kassenwesen. Er hat die Ausgaben und Einnahmen genau zu buchen und sowohl Einnahme- und Ausgabebelege numeriert aufzubewahren.

            Die Belegnummern müssen mit der Nummer des Bucheintrages übereinstimmen.

            Die vereinnahmten Gelder sind raschest auf ein Bankkonto anzulegen. Der Bargeldbestand darf eine übliche Monatsausgabe nicht überschreiten. Andere

            laufende Ausgaben bedürfen bis 300,00€ der Zustimmung des Vorstandes, über diesem Betrag der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung.

 

§ 14  Rechnungsprüfung

 

1.         Die Kassenführung ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer zu überprüfen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die

            Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie prüfen jährlich Kasse, Konten und

            Belege des Vereins und nehmen die Prüfung der Jahresabschlußrechnung vor. Sie berichten hierüber der Mitgliederversammlung.

2.         Beschlüsse der Kassenprüfer sind schriftlich niederzulegen und von sämtlichen Prüfern zu unterzeichnen.

 

§ 15  Berufung der Mitgliederversammlung

 

1.         Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a)      wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b)      jährlich einmal, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres

c)      bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten.

 

2.         In der jährlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des

            Vorstands Beschluß zu fassen.

3.         Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn

            dies von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird. Im übrigen gelten für die außerordentliche

            Mitgliederversammlung die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 16  Form der Berufung

 

1.         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

2.         Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.

3.         Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

§ 17  Beschlußfassung, Beschlußfähigkeit

 

1.         Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

a)      die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung sowie des Prüfungsberichtes,

b)      die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

c)      die Wahl der Vorstandsmitglieder,

d)     die Bestellung der Kassenprüfer für das jeweils kommende Geschäftsjahr,

e)      die Beschlußfassung über die Grundsätze der Vereinsarbeit,

f)       die Entscheidung über Satzungsänderungen,

g)      die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

h)      die Auflösung des Vereins.

 

2.         Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Eine Vollmachtserteilung für die

            Ausübung des Stimmrechts ist zulässig. Niemand kann mehr als ein Mitglied vertreten.

3.         Die Beschlüsse werden, soweit das Gesetz und die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreiben, mit einfacher Mehrheit gefaßt; Stimmenthaltungen bleiben außer

            Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4.         Alle Entscheidungen, außer über die Vereinsauflösung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

5.         Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Abstimmungen, bei denen

            zwei oder mehr Vorschläge vorliegen, erfolgen immer geheim.

 

§ 18  Auflösung

 

1.         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2.         Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte

            Liquidatoren des Vereins.

3.         Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigenden Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Rassekaninchenzüchter

            Chemnitzer Land e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

            Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 19  Satzung

 

Diese Satzung wurde in dieser Fassung in der Mitgliederversammlung am 20.05.2016 beschlossen.

 

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